Nürnberger Berufsunfähigkeitsversicherung / Nürnberger SchnellHilfe
Nürnberger SchnellHilfe
- eine Zusatzversicherung zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
Nach Eintritt einer schweren Krankheit lautet der Ratschlag häufig "Nehmen Sie sich Zeit, gesund zu werden". Der Baustein SchnellHilfe ermöglicht es Ihnen, diesen Ratschlag zu befolgen: Bei Eintritt einer schweren Erkrankung bietet die SchnellHilfe finanzielle Entlastung - auch wenn Sie nicht berufsunfähig sind.
Bedingungen der Nürnberger SchnellHilfe
Schwere Erkrankungen
Die Zahl der jährlichen Neuerkrankungen in Deutschland ist hoch: rund 395.000 Menschen erkranken an Krebs, 274.000 Menschen erleiden einen Herzinfarkt, 200.000 einen Schlaganfall. Nicht jede dieser Krankheiten führt zur Berufsunfähigkeit. Gut, wenn Sie für diesen Fall vorgesorgt haben! Für die SchnellHilfe müssen Sie keine zusätzlichen Gesundheitsfragen beantworten.
SchnellHilfe
Die SchnellHilfe wird als Ergänzung zur Berufsunfähigkeits-Versicherung abgeschlossen. Bei Eintritt einer der folgenden Erkrankungen leistet sie eine einmalige Kapitalzahlung von 5.000 EUR bis zu 30.000 EUR
oder eine monatliche Rente (max.12 Monate) in Höhe der abgeschlosenen Berufsunfähigkeitsrente
- Krebs
- Herzinfakt
- Schlaganfall
- Nierenversagen
- Benigner (Gutartiger) Hirntumor
- Bypass-Operation (der Koranaraterien)
Die Leistung wird 30 Tage nach Diagnose fällig, sofern die schwere Krankheit nicht innerhalb der Frist zum Ableben geführt hat. Mit den Leistungen aus der SchnellHilfe können Sie z.B. Behandlungen bezahlen, die über den Leistungskatalog der Krankenversicherung hinausgehen.
1 Quelle: Deutsche Krebsgesellschaft (http://www.krebsgesellschaft.de/krebshaeufigkeit, 11267.html)
2 Quelle: Roche AG
(http://www.roche.de/pharma/indikation/herzinfarkt/
hif_epi.htm?sid=771ea0ff41f0fc98f879c3d82d7e91f6)
3 Quelle: Deutsche Schlaganfall-Hilfe e.V. (http://www.schlaganfall-hilfe.de/)
* Beachten Sie bitte die genaue Definition auf den Hinweisseiten "Hinweise und Erläuterungen zum Versicherungsvertrag" bzw. die Bedingungen.


